Seit einiger Zeit sind viele verschiedene Meinungen zum Thema Warnwirkung der Feuerwehr Schutzkleidung in Bayern im Umlauf. Darüber hinaus sind auch viele Anbieter von Feuerwehrbekleidungen unterwegs, die ihre Kunden ungenau oder sogar falsch „beraten“.

Um dieses Durcheinander aufzulösen, hat die KUVB (Kommunale Unvallversicherung Bayern, früher GUVV) schon im Februar 2009 ein Merkblatt heraus gegeben, das die zulässigen Varianten darstellt.
Um bei einem hoffentlich nie eintretenden Personenschaden auch eine Leistung seitens der KUVB beziehen zu können, sollte unbedingt auf die Einhaltung dieser Grundsätze geachtet werden. Besonders bei den Feuerwehr-Überjacken orientieren sich vor allem ausländische Hersteller an der Europanorm EN469 und haben hier dann bei der angebotenen Bestreifung ein Defizit (was dann als Folge keine Warnwestenbefreiung bedeutet!).

Hier kurz eine Auflistung der zulässigen Varianten:bayern2000

  • Bayern 2000 Schutzanzug komplett
  • Bayern 2000 Überjacke
  • Jacken nach HuPF 1999 oder 2006
  • EN469 Jacken mit Bestreifung lt. DGUV Rundschreiben
  • EN469 Jacken mit Warnwirkung nach EN471 Kl. 2

Bei allen Ausführungen ist darauf zu achten, das die Schutzkleidung auch die Zulassung nach der jeweiligen Norm hat (muß in der Kleidung vermerkt sein)

Die Optik allein, befreit noch nicht!

Bei Verwendung einer Einsatzkleidung nach EN469 und mit einer Bestreifung nach der „alten“ HuPF 1999 muß somit bei Arbeiten im Straßenverkehr eine Warnweste nach EN471 Klasse 2 getragen werden. Hätte diese Jacke eine Zulassung nach HuPF, wäre diese Warnwestenbefreit!

Merkblatt: Warnwirkung von Feuerwehr Schutzbekleidung

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